der Böhme + Ewert GmbH
Für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI)“ in ihrer aktuellen Form, ergänzt durch nachstehende Regelungen und Bedingungen. Anders lautende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung zustande. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen zu unserem Nachteil abzuändern.
Die zum Angebot gehörenden technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wird. Änderungen von Zeichnungen, Mustern, Katalogen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns vor. Änderungen durch den Kunden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Die Prüfung der Eignung unserer Waren obliegt dem Kunden.
2. Aufträge
Aufträge sind schriftlich einzureichen. Für Übermittlungsfehler, sowie für Fehler durch undeutlich geschriebene Bestellungen, übernehmen wir keine Haftung. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung.
3. Preise
Die Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zuzüglich zu den Nettobeträgen der jeweiligen Rechnungen bzw. Zahlungsanforderungen ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Grundsätzlich gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
4. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Vertragsabwicklung und dem Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware in dem betreffenden Werk dem Kunden zur Verfügung gestellt worden ist oder dem Kunden die Versandbereitschaft bzw. die Bereitschaft zur Abnahme und Freigabe mitgeteilt worden ist.
Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen, bis wir die Durchführbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der erforderlich ist, um die neuen Anweisungen in den Fertigungsprozess zu integrieren.
Werden wir an der Produktion oder rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Materiallieferanten, die nachweislich für uns von erheblichem Einfluss sind, oder durch Krankheit etc. gehindert, so verlängert sich die Frist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Liefer- und Leistungsfrist.
5. Zahlung
So lange nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an unsere Bank zu leisten. Zahlungen gelten nur als geleistet, als wir über sie bei einer Bank frei verfügen können.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen sind wir berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, z.B. Zahlungsverzug in der Vergangenheit, aktueller Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlung für die Zug-um-Zug-Leistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn erkennbar ist, dass der Kunde keine Sicherheit leisten kann, z.B. wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wurde. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, wegen bestrittener Beanstandungen der Ware fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Zahlungen eingegangen sind. Besteht ein Kontokorrentverhältnis mit dem Kunden, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns eine Haftung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Eigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Kosten, die durch die Sicherung der Vorbehaltsware gegen eine Inanspruchnahme entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, soweit er diese Kosten nicht von dem Dritten ersetzt verlangen kann.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe im Voraus zur Sicherung an uns ab.
Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn er seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr verarbeiten.
In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen hat der Kunde uns die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die Forderungsabtretung seiner Abnehmer mitzuteilen und uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber seinen Abnehmern offen zu legen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Treten wir vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern.
7. Rechte an Dokumenten und Geheimhaltung
An unseren Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jederzeit Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Weder Zeichnungen noch sonstige vertrauliche Unterlagen dürfen Dritten zugänglich gemacht werden.
Alle Entwürfe, Muster oder Prototypen bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Wir bleiben Inhaber der daran bestehenden Schutz- und Urheberrechte.
8. Allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter , unser Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn ein Körperschaden vorliegt, eine vertragliche Garantie übernommen wurde oder eine wesentliche vertragliche Garantie in einer die Erfüllung des Vertrages gefährdenden Weise verletzt wurde. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Umfang der Garantie oder bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher vertraglichen Verpflichtungen, auf den gewöhnlichen und vorhersehbaren Schaden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesem Absatz unberührt.
Mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mängelhaftung, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde von dem Schaden und unserer Haftung für diesen Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
9. gewährleistung
Jede Ware und jede Leistung sind sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt dabei die Anzeige innerhalb von einer Woche. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handele sich um versteckte Mängel. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist zu setzen.
Für Teile, die einem erhöhtem Verschleiß unterliegen, wie z. B. Messwertaufnehmer, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt auch für versteckte Mängel. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Vertragsgegenstand selbst betreffen, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
10. rücktritt vom kauf
Der Rücktritt von einem Auftrag und ggf. Warenrückgabe sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Bei Auftragsrücktritt sind uns bereits entstandene Kosten zu ersetzen. Nach Kundenspezifikation hergestellte Produkte sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Warenumtausch oder Warenrückgabe werden 20% des vereinbarten Kaufpreises als Bearbeitungsgebühr ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens berechnet.
11. Warenursprung und exportkontrolle
Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Erfüllt eine gelieferte Ware nicht die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der Europäische Union, ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Bestehen für angebotene oder gelieferte Waren Embargobestimmungen des UN- Sicherheitsrats, der Europäischen Kommission oder nationaler gesetzlicher Regelungen, hat der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung darauf hinzuweisen.
Der Lieferant ist verpflichtet, den handelsrechtlichen Ursprung und die ECCN des Liefergegenstandes,
insbesondere bei Einschlägigkeit der US Export Administration Regulations (EAR) oder International Traffic in Arms Regulations (ITAR), schriftlich im Angebot anzugeben.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten und juristischen Personen ist Gelnhausen.
Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertrag ist Hanau. Wir haben jedoch auch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen gültig.